Wichtige Fragen und Antworten

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Landläufig spricht man, freilich etwas verkürzt, von der Berufshaftpflichtversicherung für „Manager“. Die D&O Versicherung (engl.: director`s & officer`s liability insurance) ist eine spezielle Form der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe von Unternehmen, also die Mitglieder in Leitungs- oder Aufsichtsgremien.

R+V bietet zwei Produktvarianten an: Die weitaus bekannteste und - mangels echter Alternativen - bisher gebräuchlichste ist die sogenannte Unternehmens-D&O. Daneben bietet R+V als einer von wenigen Versicherern auch vollwertigen D&O-Schutz in Form der Persönlichen D&O. Eine personenbezogene D&O-Deckung auf Verstoß-Basis mit zugleich unbegrenzter Rückwärtsdeckung bietet derzeit einzig die R+V an.

Bei der Unternehmens-D&O handelt es sich um eine klassische Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 ff. VVG). Versicherungsnehmerin (und Beitragsschuldner) ist das Unternehmen, der Versicherungsanspruch steht hingegen den Managern zu. Bei der Persönlichen D&O ist allein der einzelne Manager Versicherungsnehmer und (einziger) Anspruchsberechtigter.

Neben „weichen“ Faktoren (z.B. die Unabhängigkeit von Unternehmensentscheidungen) sind es insbesondere versicherungsrechtliche und –technische Aspekte: Der Versicherungsschutz kann im Falle eines Unternehmenswechsels einfach „mitgenommen“ werden; Anzeige-/Obliegenheitspflichten können nicht – wie in der Unternehmens-D&O (Kollektiv-Versicherung!) - von Mitversicherten verletzt, der Versicherungsschutz deshalb auch nicht von Dritten gefährdet werden; Bei R+V steht die Versicherungssumme darüber hinaus pro Verstoß-Jahr zur Verfügung, was gerade bei D&O-Schutz wichtig ist, da sich Vorwürfe meist auf Entscheidungen unterschiedlicher Jahre erstrecken. Bei claims-made Deckungen dagegen steht die Versicherungssumme nur einmalig im Jahr der Inanspruchnahme zur Verfügung, auch wenn der Anspruch Verstöße aus unterschiedlichen Jahren betrifft.

Abschluss als auch Fortbestand einer (Unternehmens-)D&O Versicherung sind meist nicht vom Willen nur einer Person abhängig. Diese Unabhängigkeit besteht aber bei der Persönlichen D&O. Ihre Versicherungssumme und (steuerrechtlich unbedenkliche) Zusatzleistungen können darüber hinaus einen über eine Unternehmens-D&O bestehenden Schutz sinnvoll ergänzen. Auch beinhaltet sie Leistungen im Hinblick auf einen evtl. zu berücksichtigenden gesetzlichen Pflicht-Selbstbehalt. Über die Unternehmens-D&O wiederum stehen in aller Regel höhere Summen zur Verfügung.

Wie bei jeder Haftpflichtversicherung umfasst der Versicherungsschutz die Abwehr unberechtigter Ansprüche (=Abwehrfunktion) und die Freistellung von berechtigten Schadenersatzforderungen (=Befriedigungsfunktion). Je nach Produktvariante beinhaltet die Deckung zudem diverse Deckungserweiterungen/Zusatzleistungen (s. u. „Highlights“ bzw. „Informationsmaterial“).

Bei der Unternehmens-D&O sind insbesondere die Organmitglieder (Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiratsmitglieder) versichert. Daneben aber auch andere Personen, die einer vergleichbaren Haftung unterliegen (Prokuristen, gesetzliche Vertreter und Ehegatten/Erben versicherter Personen, Compliance-Beauftragte, etc.). Bei der Persönlichen D&O ist naturgemäß nur diejenige Person versichert, die den Versicherungsvertrag für sich abgeschlossen hat.

Die Organhaftung ist äußerst streng – selbst für leichteste Fahrlässigkeit haften die Organmitglieder mit ihrem gesamten Privatvermögen (auch bei der GmbH!). Die Schäden sind oft immens und übersteigen meist die persönlichen finanziellen Mittel. Und für das geschädigte Unternehmen oder geschädigte Dritte besteht deshalb ein hohes Ausfallrisiko, wodurch die Liquidität empfindlich getroffen werden kann.

Versichert sind sowohl Schäden, die dem Unternehmen selbst entstanden sind (=Innenhaftung), als auch Inanspruchnahmen von Dritten (=Außenhaftung). Darüber hinaus z.B. auch das Risiko, öffentlich wegen eines angeblichen oder tatsächlichen Fehlers diskreditiert zu werden (Verletzung des Persönlichkeitsrechts / Reputationsverlust).

Unter Außenhaftung versteht man die Haftung der versicherten Personen gegenüber außerhalb des Unternehmens stehenden Dritten (Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, finanzierenden Banken, Lieferanten, Abnehmern, etc.)

Unter Innenhaftung versteht man Inanspruchnahmen seitens des eigenen Unternehmens gegen den Manager aufgrund dessen Pflichtverletzung im eigenen Unternehmen. Typische Beispiele sind Ansprüche aufgrund von Organisationsverschulden, Auswahlverschulden, Überwachungsverschulden.

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da die Ursachen die zur Ersatzpflicht führen können und der Schadenumfang von individuellen Gegebenheiten abhängen. Anhaltspunkte zur Bestimmung einer angemessenen Versicherungssumme können sein: Höhe der Verbindlichkeiten / Außenstände, investiertes (Eigen-)Kapital, durchschnittliches Auftragsvolumen, Vorhandensein und Qualität eines Risiko-Managementsystems, etc.

Bei der Unternehmens-D&O gilt das claims-made Prinzip (Anspruchserhebung), bei der persönlichen D&O dagegen das aus der Vermögensschaden-Haftpflicht bekannte sog. Verstoß-Prinzip (Zeitpunkt des Pflichtverstoßes).

Nein. Versicherungsschutz besteht auch für die außergerichtliche Abwehr von Ansprüchen. Und sogar bereits dann, wenn noch gar keine Inanspruchnahme erfolgt ist, aber dies nach den Umständen (z.B. Versagung der Entlastung) zu erwarten ist.

Grundsätzlich gilt in beiden Produktvarianten eine zeitlich unbegrenzte Nachmeldemöglichkeit (= Nachmeldefrist). Marktstandard sind demgegenüber 3-5 Jahre in Einzelfällen auch 10 Jahre. Versicherungsschutz besteht also auch dann, wenn viele Jahre nach regulärem Vertragsende Ansprüche wegen Pflichtverletzungen innerhalb der Vertragslaufzeit erhoben werden.

Die (haftungsrechtlichen) Verjährungsfristen sind nicht zu verwechseln mit den (deckungsrechtlichen) Nachmeldefristen. Es gibt eine Vielzahl unterschiedlichster Verjährungsvorschriften, je nach Rechtsform, Organstellung und Anspruchsgrundlage. Die Nachmeldefristen knüpfen dagegen an das Vertragsende bzw. an das Ausscheiden aus dem Unternehmen oder eines Tochterunternehmens aus dem Konzern an. Da die Fristen und deren Beginn (und Ablauf!) sehr unterschiedlich sein können, sehen die Produkte der R+V generell eine unbefristete Nachmeldemöglichkeit vor. Dies dient sowohl der Vermeidung von Deckungslücken als auch der Minimierung der Beratungshaftung des Vermittlers.

Meist entfällt in diesem Fall die Nachmeldefrist, da unterstellt wird, dass über den Anschlussvertrag im Rahmen der unbegrenzten Rückwärtsdeckung (claims made!) Versicherungsschutz besteht. Da dies jedoch nicht in jedem Fall gewährleistet ist, entfällt die Nachmeldefrist bei R+V nicht (=Unverfallbarkeit der Nachmeldefrist).

Ausgeschlossen ist die vorsätzliche Schadenverursachung (§ 103 VVG), sowie das wissentliche(!) Abweichen von gesetzlichen Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten oder Weisungen. Sofern dies streitig ist, besteht aber auch in diesen Fällen Versicherungsschutz für die Anspruchsabwehr. Unter Umständen sogar hinsichtlich der Ersatzleistung, sofern die Organperson zwar vorsätzlich gehandelt hat aber davon ausgehen durfte, dass dies dem Unternehmenswohl dient.

Es geht um die steuerliche Behandlung des D&O-Beitrags. Dieser wird bei der Unternehmens-D&O von dem Unternehmen gezahlt. Bei Leistungen, so eine Entscheidung der Lohnsteuer-Referenten der Länder aus 2002, die ersichtlich nur der versicherten Person zu gute kommen können, ist der D&O-Beitrag folglich von den Managern als vermögenswerter Vorteil zu versteuern. Vor diesem Hintergrund sind „Art fremde“ Zusatzleistungen in der Unternehmens-D&O (nicht in der Persönlichen D&O!) besonders kritisch zu hinterfragen.

Es kommt grundsätzlich kein Selbstbehalt zum Tragen, die Produkte sind ohne jeden Selbstbehalt. Sofern in der Unternehmens-D&O der gesetzliche Pflicht-Selbstbehalt (§ 93 AktG) zu brücksichtigen ist, leistet R+V auf diesen vor. In der Persönlichen D&O greift der gesetzliche Pflicht-Selbstbehalt dagegen ohnehin nicht.

Es ist der höchstpersönliche Schutz des Managers. Er ist damit unabhängig von Unternehmensentscheidungen, bei Funktions- oder Unternehmenswechseln kann der Vertrag einfach „mitgenommen“ werden. Ferner steht die Versicherungssumme für jedes Verstoßjahr gesondert zur Verfügung, kann also auch dann kumulieren, wenn, was die Regel ist, mehrere Verstöße zwar im selben Jahr geltend gemacht werden, die Verstöße aber in unterschiedlichen Jahren erfolgt sind.

Es handelt sich um eine Kapazitätsgarantie für versicherte Personen, die alters- oder krankheitsbedingt aus dem Unternehmen ausscheiden. Zu denken ist insbesondere an die Fälle, in denen die ausscheidende Organperson, womöglich Jahre nach dem Ausscheiden, in Anspruch genommen wird, der Versicherungsvertrag jedoch nicht mehr den Schutz entfalten kann, der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen noch bestand und auf den die ausgeschiedene Person vertraute. Mögliche Gründe: Nachfolger verbraucht die Versicherungssumme oder reduziert diese aus Kostengründen. Der „retirement cover“ ist somit eine Kapazitätsgarantie; jeder ausgeschiedenen Person wird Gewähr dafür geboten, dass – unabhängig vom Verbrauch der Versicherungssumme – im Schadenfall 10% der bei ihrem Ausscheiden vorhandenen Versicherungssumme, mindestens aber 50.000,- EUR zur Verfügung stehen. Also selbst bei einem unverschuldeten Verbrauch der Versicherungssumme ist so jedenfalls die Abwehr des Anspruchs sicher gestellt.

Während die SB-Versicherung speziell nur die Übernahme des gesetzlichen Pflicht-Selbstbehaltes zum Gegenstand hat (bei R+V mit oder ohne eigene Kapazität), handelt es sich bei der Persönlichen D&O um eine vollwertige Haftpflicht-Deckung mit attraktiven Zusatzleistungen. Die Zielrichtung beider Produkte ist also jeweils eine andere. Ist in der Unternehmens-D&O ein Pflicht-Selbstbehalt zu berücksichtigen, übernimmt diesen z.B. auch die Persönliche D&O.

Vereine, Verbände, gGmbH, Kammern, Stiftungen oder auch Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts können über das D&O-Antragsverfahren der R+V gezeichnet werden. Versicherungsschutz kann aber auch bereits über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung z.B. des Vereins bestehen, da dort regelmäßig nicht nur Eigenschäden des Vereins, neben privatrechtlichen auch öffentlich-rechtliche Ansprüche sondern auch die Tätigkeiten als Vorstand oder „besonderer Vertreter“ mitversichert sind. Aus vielerlei Gründen (Versicherungssumme, Schadenbelastung, etc.) bleibt die D&O Versicherung aber der speziellere Schutz für die Organe.

Es ist grundsätzlich jede Form der Fahrlässigkeit versichert. Bei streitigem Vorsatz besteht Abwehrschutzschutz bis zu dessen rechtskräftiger Feststellung. Darüber hinaus besteht in bestimmten Fällen sogar Versicherungsschutz in Form der Ersatzleistung bei direkt vorsätzlichen Pflichtverletzungen.